Messebestimmungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Messen und Ausstellungen der dtm Datentechnik Moll GmbH, Benzstraße 1, 88074 Meckenbeuren

1. Geltung
1.1. Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Messen (im Folgenden „ATM“) gelten für sämtliche von der dtm Datentechnik Moll GmbH, Benzstraße 1, 88074 Meckenbeuren (im Folgenden „Veranstalter“) organisierten Messeveranstaltungen.
1.2. Aussteller im Sinne dieser ATM sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
1.3. Die ATM gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, auch wenn der Veranstalter ihrer Geltung im Einzel-fall nicht gesondert widerspricht.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Ausstel-ler haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ATM. Für den Inhalt derarti-ger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung vom Veran-stalter in Textform (z.B. Brief, E-Mail) maßgebend.
1.5. Darüber hinaus können veranstaltungsspezifische Regelungen und Vorschriften gelten, insbesondere die Hausordnung des Veranstaltungs-ortes sowie öffentlich-rechtliche und sicherheitsrechtliche Regelwerke, auf die der Aussteller gesondert hingewiesen wird.

2. Anmeldung/Zulassung
2.1. Eine Anmeldung ist über vom Veranstalter bereitgestellte Anmelde-formulare möglich.
2.2. Bei der Bereitstellung des Anmeldeformulars handelt es sich um ein unverbindliches Angebot des Veranstalters. Insbesondere kann der Ver-anstalter Preise jederzeit vor Vertragsschluss ändern.
2.3. Im Rahmen der Anmeldung hat der Aussteller der Geltung dieser ATM zuzustimmen. Als Zustimmung gilt es auch, wenn der Aussteller auf die Geltung der ATM vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen wird und der Aussteller der Geltung bei Anmeldung nicht widerspricht.
2.4. Der Aussteller hat das Anmeldeformular wahrheitsgemäß auszufül-len.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des Angebots. In diesem Fall wird der Veranstalter dem Aussteller einer Teilnahmebe-stätigung übermitteln („Zulassung“). Mit dieser wird dem Aussteller eine konkrete Standfläche zugewiesen.
2.6. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung nach eigenem, billigem Ermessen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Ver-anstalter kann die Zulassung insbesondere dann verweigern, wenn die Anmeldungen die vorhandenen Ausstellungsflächen übersteigen.

3. Ausstellungsprodukte/Standfläche
3.1. Eine Zulassung nach Ziffer 2 gilt nur für angemeldete Ausstellungs-produkte, die der Veranstalter im Rahmen der Anmeldung abgefragt hat.
3.2. Die Zulassung nur für die konkret zugewiesene Standfläche.
3.3. Der Aussteller ist nicht berechtigt andere als die angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsprodukte auszustellen.
3.4. Die Zuteilung der Standfläche erfolgt durch den Veranstalter nach billigem Ermessen. Der Aussteller kann im Rahmen der Anmeldung Platzierungswünsche äußern, die der Veranstalter nach Möglichkeit beachtet. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch.

4. Nachträgliche Änderung der Standfläche
4.1. Die Standflächenzuteilung nimmt der Veranstalter nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung der Räumlichen Gegebenheiten so-wie der zur Schau gestellten Produktgruppen, vor.
4.2. Die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen kann der Veranstalter im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessenausübung berücksichtigen. Die zeitliche Reihenfolge ist jedoch für den Veranstalter im Rahmen der Ermessensausübung nicht allein maßgeblich.
4.3. Der Veranstalter ist berechtigt, die dem Aussteller zugeteilte Stand-fläche im Einzelfall nachträglich nach Form, Größe, Maß und Lage zu ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen, insbesondere der Sicher-heit oder der öffentlichen Ordnung, zur effizienteren Auslastung des Veranstaltungsraums oder zur Vermeidung von Lücken bei den Ausstel-lungsflächen (z.B. infolge von Stornierungen) erforderlich und dem Aus-steller zumutbar ist. Über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme informiert der Veranstalter den Aussteller unverzüglich, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Soweit sich infolge der nachträglichen Änderung eine geringere Standmiete ergibt, wird die Standmiete dem Aussteller entsprechend anteilig erstat-tet. Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht steht dem Aussteller nur zu, wenn ihm die Änderung nicht zumutbar ist.
4.4. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

5. Widerruf der Zulassung
5.1. Der Veranstalter kann eine erteilte Zulassung aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Veranstalter das Festhalten an der erteilten Zulassung im konkreten Einzelfall und unter Abwägung der Gesamtumstände nicht mehr zumutbar ist.
5.2. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn
a) der Aussteller die vereinbarte Standmiete oder eine Anzahlung nach Fälligkeit nicht begleicht.
b) die Voraussetzungen für die ursprüngliche Erteilung der Zulas-sung beim Aussteller nicht oder mehr gegeben sind.
c) der Aussteller gegen das Hausrecht des Veranstalters verstößt.
d) über den Aussteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
e) Die Standfläche ohne Zustimmung des Veranstalters unter-vermietet wird.
5.3. Im Falle des Widerrufs kann der Veranstalter die Standfläche neu vergeben.
5.4. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.

6. Allgemeine Pflichten des Ausstellers
6.1. Der Aussteller hat alle für seine Teilnahme an der Ausstellung erfor-derlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zulassungen einzuholen.
6.2. Der Aussteller hat die gesamte gemietete Standfläche zu belegen.
6.3. Die Standfläche ist in einem angemessenen Zustand zu erhalten. Insbesondere muss die Standfläche so erhalten werden, dass eine Ge-sundheitsgefährdung der Messebesucher ausgeschlossen ist.
6.4. Der Veranstalter ist nicht berechtigt die Standfläche oder Teile der Standfläche unterzuvermieten.
6.5. Der Aussteller hat den Veranstalter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen ihn Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Ausstellung geltend gemacht werden.

7. Preise/Zahlung
7.1. Die Standmieten und sonstige Preise, etwa für sonstige buchbare Dienstleistungen werden im Rahmen der Anmeldung vom Veranstalter ausgewiesen.
7.2. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind Vergütungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen haben jedoch in jedem Fall vor dem Tag der Veranstaltung zu erfolgen.
7.3. Der Veranstalter behält sich entsprechend Ziffer 5 das Recht vor, im Falle der nicht fristgemäßer Zahlung eine erteilte Zulassung zu widerru-fen und von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.

8. Stornierung
8.1. Nimmt der Aussteller an der Veranstaltung nicht teil, ist der Veran-stalter berechtigt, die Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. Stornierungserklärungen des Ausstellers haben zu Nach-weiszwecken in Textform zu erfolgen.
8.2. Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Aussteller nach der Zulassung auch bei Stornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflich-tet:
a) bis 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50%
b) bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung 80% und
c) ab 29 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällt die volle Höhe der vereinbarten Standmiete für die stornierte Standfläche an.
8.3. Im Falle einer Maßnahme nach Ziffer 4.3 richtet sich die Stornie-rungsfrist nach der ursprünglichen, vor der Maßnahme nach Ziffer 4.3 erteilten Zulassung.
8.4. Sollte sich die Standmiete nach Zulassung nachträglich, insbesonde-re wegen der in Ziffer 4.3 genannten Fällen, ändern, richtet sich die Stornogebühr nach der neu vereinbarten Standmiete.
8.5. Dem Aussteller bleibt stets das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.6. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.

9. Ausschluss von Ausstellungsprodukten und sonstigen Gegen-stände
Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsprodukte oder sons-tige Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als sonst wie ungeeignet erweisen oder nachweislich gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen.https://sponsoring.netforum.tech/datenschutz/

10. Behördliche Genehmigungen/ Gewerbliche Schutzrechte
10.1. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzu-holen.
10.2. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie gewerbliche, polizeirechtliche, gesundheitsrecht-liche und sonstige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden.
10.3. Der Aussteller ist bei nachgewiesener Verletzung von Schutzrech-ten oder anderer Rechter Dritter gegenüber dem Veranstalter zur Frei-stellung von den durch die Schutzrechtsverletzung und / oder durch die Verletzung anderer Rechte kausal verursachten Schäden, Aufwendun-gen, Bußgeldzahlungen und Kosten (inklusive angemessener Anwalts-kosten) verpflichtet.

11. Standaufbau/Standabbau
11.1. Der Stand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein. Die Parteien werden sich vor Veranstaltung bzw. im Rahmen der Anmeldung hierüber abstimmen.
11.2. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzu-reichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder abzuändern.
11.3. Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstal-tung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
11.4. Die Stände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung abgebaut werden. Die Dauer der Abbauzeit ist einzuhalten. Nach Ablauf der Ab-bauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung des Standes auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

12. Absage und Verlegung der Veranstaltung
12.1. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Veranstalter unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthin-dernisse, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maß-nahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), sowohl beim Veranstalter als auch ggf. wie bei seinen Lieferanten, die den Veranstalter ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hin-dern, die Veranstaltung vertragsgemäß durchzuführen, ist der Veran-stalter berechtigt die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verlegen, zu verkürzen, zu unterbrechen oder zu schließen. Der Veranstalter wird dem Aussteller unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Der Veranstalter und der Aussteller werden sich bei Ein-tritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen.
12.2. Darüber hinaus darf der Veranstalter die Veranstaltung ganz oder teilweise absagen, zeitlich verlegen, verkürzen, abbrechen, unterbre-chen oder schließen, wenn im konkreten Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
12.3. Ein wichtiger Grund im Sinne von Ziffer 12.2 liegt vor,
a) wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung eine nicht hinzunehmende kon-krete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat, oder
b) wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung eine konkrete Gefahr eines er-heblichen Sachschadens zur Folge hat, oder
c) Gewalt die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung insge-samt oder in Teilen erheblich beeinträchtigt ist oder eine solche er-hebliche Beeinträchtigung droht. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veranstaltung nicht so wie geplant durchgeführt werden kann und deshalb der Zweck der Veranstaltung für Besu-cher, Aussteller und Veranstalter nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erreicht werden kann.
12.4. Nach Vertragsschluss darf der Veranstalter die Veranstaltung ferner bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagen, wenn wegen der Ab-sage oder Stornierung anderer Aussteller mehr als 50 % der vermiete-ten Standfläche oder mehr als 50 % der angemeldeten Aussteller im Vergleich zum Anmeldestand zum Zeitpunkt der allgemeinen Versen-dung der Zulassungen wegfallen und deshalb der Zweck der Veranstal-tung für Besucher, Aussteller und Veranstalter nicht oder nur mit we-sentlichen Einschränkungen erreicht werden kann.
12.5. Ob eine Maßnahme und welche Maßnahme gemäß Ziffer 12. ge-troffen wird, entscheidet der Veranstalter nach billigem Ermessen, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Besuchern und Ausstellern.
12.6. Der Veranstalter hat die betroffenen Aussteller über eine Maßnahme gemäß Ziffer 12 unverzüglich zu unterrichten.
12.7. Wird die Veranstaltung vor ihrem Beginn gemäß Ziffer 12 abgesagt, sind der Veranstalter und der Aussteller von ihren gegenseitigen ver-traglichen Leistungspflichten befreit. Die ggf. bereits gezahlte Standmie-te und sonstige ggf. vereinbarten Vergütungen erhält der Aussteller er-stattet.
12.8. Wird die Veranstaltung nach ihrem Beginn abgebrochen, unterbro-chen, verkürzt oder geschlossen, ist der Veranstalter von diesem Zeit-punkt an bzw. für den Unterbrechungszeitraum von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit. Die Standmiete mindert sich im Verhältnis ent-fallende Veranstaltungsdauer zur geplanten Gesamtdauer der Veran-staltung.
Die Minderung der Standmiete ist ausgeschlossen bei einer unwesent-lichen Verkürzung oder Unterbrechung der Veranstaltung der Veranstal-tungsdauer. Soweit die Unterbrechung durch ein Hinausschieben des Veranstaltungsendes ausgeglichen wird, findet eine Minderung der Standmiete nicht statt. Ggf. zu viel bezahlte Standmiete erhält der Aus-steller erstattet.

13. Werbung
13.1. Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
13.2. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die optisch und/oder akustisch eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

14. Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen
14.1. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwen-den.
14.2. Dem Aussteller sind Fotografien und Filmaufnahmen des eigenen Standes, wenn diese nicht ausschließlich zu privaten Zwecken dienen, nur nach Zustimmung des Veranstalters gestattet.
14.3. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien und Filmaufnah-men von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller anzuferti-gen.

15. Nutzungsrechte
Der Aussteller räumt dem Veranstalter an seinen im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Marken- und Kennzeichen ein kosten-loses, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, unterlizenzzier-bares Nutzungsrecht zum Zwecke der Aufnahme in das Ausstellerver-zeichnis, in Werbematerialien, oder Pressemitteilungen und andere Mitteilungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung ein.

16. Direktverkauf
Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zuge-lassen wird.

17. Versicherung
Der Aussteller verpflichtet sich zur Unterhaltung einer angemessenen Berufs- und Haftpflichtversicherung und wird diese auf Anforderung des Veranstalters nachweisen.

18. Haftung
Der Veranstalter haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie, wegen vor-sätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, sowie bei Pflichtver-letzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet der Veranstalter unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrläs-sig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Veranstalter nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Aussteller in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Scha-densersatzansprüche des Ausstellers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Ausstellers zurückgehen, sind für den Veran-stalter in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehen-dem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbei-ter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

19. Datenschutz
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) sowie insbesondere den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen des Bundes-datenschutzgesetzes („BDSG“). Es ist für den Vertragsabschluss erfor-derlich, dass der Veranstalter seine persönlichen Daten angibt, die sodann für die Durchführung der Veranstaltung genutzt werden. Der Aussteller wird gesondert darüber informiert, welche Pflichtangaben für die Abwick-lung der Verträge notwendig sind und ob ggf. weitere Angaben freiwillig getätigt werden können. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen können im Übrigen unter https://sponsoring.netforum.tech/datenschutz/ eingesehen werden. Diese enthalten detail-lierte Angaben darüber, wie mit persönlichen Daten umgegangen wird, wie diese geschützt werden und welche Rechte der Aussteller diesbezüg-lich hat.

20. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
20.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Aussteller und dem Ver-anstalter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters.
20.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sofern kein ge-setzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz des Veranstal-ters. Dies gilt auch, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichts-stand greift, wenn der Aussteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Veran-stalter ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers zu klagen.
20.4. Sollte eine Klausel dieser ATM unwirksam sein oder werden, beein-trächtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirt-schaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand 09/2024